Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 139a Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 – L 7 KA 77/10 KLZitiert von 15
- BSG, 01.03.2011 – B 1 KR 10/10 RKrankenversicherung - Festbetragsfestsetzung - Anfechtbarkeit durch Versicherte - Bildung von Festbetragsgruppen anhand des Inhalts der Arzneimittelzulassungen - Nachweis therapeutischer Verbesserungen mit der Folge eines Verbots der Aufnahme in eine Festbetragsgruppe evidenzbasiert anhand klinischer StudienZitiert von 67
- BSG, 01.03.2011 – B 1 KR 7/10 RKrankenversicherung - Festbetragsfestsetzung durch Spitzenverbände der Krankenkassen - Anfechtungsbefugnis der Arzneimittelhersteller - Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung - Verfassungsmäßigkeit - Festbetragsgruppe - Abstellen auf arzneimittelrechtliche Zulassung - Rechtmäßigkeit der Beschlüsse vom 29.10.2004 und 10.2.2006 zur Wirkstoffgruppe HMG-CoA-Reduktasehemmer - keine therapeutische Verbesserung von Atorvastatin - IQWiG - Richtigkeitsgewähr von gesetzeskonformen BewertungenZitiert von 57
- BSG, 01.03.2011 – B 1 KR 13/10 RZitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2020 – L 9 KR 82/19 KLZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 – L 7 KA 77/08 KLZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 23.06.2026 – 7 K 135/25Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 04.12.2025 – 21 L 3158/25Zitiert von 2
- BSG, 13.12.2022 – B 1 KR 33/21 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Implantation von Coils bei chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung - Potentialleistung - Feststellung der Verfügbarkeit einer Standardmethode - fehlende Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum Potential einer Methode als erforderliche Behandlungsalternative - gerichtliche Kontrolle - Maßstab der Feststellung eines Potentials im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung - Aussicht auf effektivere Behandlung und Schließung der Evidenzlücke - Gesamtabwägung - Vermutung ordnungsgemäßer AufklärungZitiert von 18
47 Entscheidungen zu § 139a SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/139a#abs-1 (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und ist dessen Träger. Hierzu kann eine Stiftung des privaten Rechts errichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/139a#abs-2 (2) Die Bestellung der Institutsleitung hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen. Wird eine Stiftung des privaten Rechts errichtet, erfolgt das Einvernehmen innerhalb des Stiftungsvorstands, in den das Bundesministerium für Gesundheit einen Vertreter entsendet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/139a#abs-3 (3) Das Institut wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/139a#abs-4 (4) Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Bewertung des medizinischen Nutzens nach den international anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin und die ökonomische Bewertung nach den hierfür maßgeblichen international anerkannten Standards, insbesondere der Gesundheitsökonomie erfolgt. Es hat in regelmäßigen Abständen über die Arbeitsprozesse und -ergebnisse einschließlich der Grundlagen für die Entscheidungsfindung öffentlich zu berichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/139a#abs-5 (5) Das Institut hat in allen wichtigen Abschnitten des Bewertungsverfahrens Sachverständigen der medizinischen, pharmazeutischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis, den Arzneimittelherstellern sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Bei der Bearbeitung von Aufträgen zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach Absatz 3 Nummer 1 findet lediglich ein Stellungnahmeverfahren zum Vorbericht statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/139a#abs-6 (6) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts haben die Beschäftigten vor ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen.